Die Auflassungsvormerkung ist gleichzusetzen mit einer Eigentumsvormerkung. Der Käufer einer Immobilie oder eines Grundstücks wird in diesem Zusammenhang im Grundbuch als neuer Eigentümer vorgemerkt. Der Verkäufer kann von diesem Zeitpunkt an keine Änderungen mehr im Grundbuch vornehmen.
Zeitlich erfolgt eine Auflassungsvormerkung vor der eigentlichen Auflassung. Erst nach einer Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch bekommt der Käufer vom Notar die Aufforderung den Kaufpreis zu zahlen.
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