Der Verkehrswert, auch Marktwert genannt, ist nach § 194 BauGB der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sowie Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu einem bestimmten Stichtag zu erzielen wäre. Dieser bestimmte Stichtag gilt als Wertermittlungsstichtag oder auch Qualitätsstichtag. Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse, die das Marktgeschehen beeinflussen könnten, werden dabei nicht berücksichtigt.
Eigentumswohnungen, Etagenwohnungen, Terrassenwohnungen, Penthouses / Lofts, Appartements, Maisonette-Wohnungen
Baugrundstücke, Industriegrundstücke, Gewerbegrundstücke, Freizeitgrundstücke, Bauerwartungsland, Agrarflächen